Chronik des gewerblichen Güterfernverkehrs ab 1925
Wir haben das Jahr 1925 gewählt, da vor dieser Zeit kaum Verordnungen und Gesetze zum Thema erlassen wurden, das hängt sicherlich damit zusammen, dass es bis dato kaum Kraftfahrzeuge gab mit denen Güterfernverkehr betrieben werden konnte.
Am 26.08.1925 tritt das Gesetz über Kraftfahrzeuglinien in Kraft und ergänzt die Verordnung betreffend die Kraftfahrlinien vom 24.01.1919.
Begründet wird die Verordnung zum Schutz der Eisenbahn da man eine Konkurrenzentwicklung des Kraftwagens zur Eisenbahn erkennt.
Weiterhin wurde die Festlegung des Genehmigungszwangs mit Zulassungsprüfung für gewerbliche Linienverkehre eingeführt.
Im Jahr 1931 gab es weitere grundlegende Veränderungen im gewerblichen Güterverkehr, am 06.10.1931 tritt die Überlandverkehrsordnung in Kraft.
Diese regelt, dass zwischen Personen- und Güterverkehr auf der Straße gesetzlich unterschieden wird.
Um den Preiswettbewerb zwischen Eisenbahnen und Kraftfahrzeugen auszuschalten, erfolgt der Aufbau des „Deutschen Eisenbahngütertarif (DEGT)“.
Weiterhin führte man die Trennung zwischen Güternah- und Fernverkehr ein (50 km Regelung für Güternahverkehr).
Die Genehmigungspflicht wurde erweitert auf alle gewerblichen Güterfern-verkehre (Werkfernverkehr, Möbelfernverkehr etc.).
Auch der „Reichs-Kraftwagen-Tarif“ im kurzen RKT genannt, wurde als Mindestpreisregelung am 09.10.1931 eingeführt. Mit diesem Datum wurde auch die Überwachung der Tarifeinhaltung durch die höheren Verwaltungsbehörden eingeführt. Dieses hatte auch zur Folge, dass Frachtbriefe und Ladelisten sowie Genehmigungsurkunden Mitführung pflichtig wurden. An den Fahrzeugen mussten Standortschilder angebracht werden (Kennzeichnung Pflicht).
Im Jahr 1933 wurde die Leistung Vergütung (WAV) der Spediteure legalisiert.Ab August tritt eine Genehmigungssperre für die Neuzulassung von Kraftfahrzeugen für den Güterfernverkehr ein.
Bilder und Text:
Dieter Jaspers
Fortsetzung folgt.